Infos zu Subunternehmen aus Polen
Zahlreiche deutsche Firmen sind auf der Suche nach einem Subunternehmer aus Polen. Insbesondere in der Baubranche sind polnische Facharbeitskräfte äußerst gefragt. Bei der Suche nach einem passenden Subunternehmer gelten für polnische Bauunternehmer im gesamten Bundesgebiet besondere Pflichten. Diese sollte jeder vor der Beauftragung und dem Einsatz kennen.
Jedes ordentliche Unternehmen und auch jede Firma in Polen muss in dem offiziellen Handelsregister oder in dem Gewerberegister des Landes eingetragen werden. Vor der Beauftragung sollte man also einen Auszug aus dem Gewerberegister und aus dem Handelsregister mit anfordern. Außerdem sollte der Auftraggeber zunächst überprüfen, ob der Subunternehmer aus Polen seinen Pflichten der Steuerzahlung und der Sozialabgaben nachgekommen ist. Natürlich ist man nicht selbst für die Nachzahlung der Steuern verantwortlich. Doch eine Überprüfung der Redlichkeit einer Baufirma aus Polen ist alle Mal empfehlenswert. Wenn ein polnischer Subunternehmer schon seine Steuern und Abgaben nicht leistet, steigt damit auch die Gefahr, dass er anderen Pflichten vielleicht nicht nachkommt und sich gerade in einer äußerst schlechten Finanzlage befindet. Wer dies feststellt, sollte sich lieber nach einem anderen Subunternehmer umsehen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Polen vom Finanzamt anfordern oder von der zuständigen Versicherungsanstalt. In dieser wird deutlich gemacht, inwiefern der Unternehmer seine Zahlungen und Verpflichtungen nachgekommen ist.
Laut der aktuellen EU Regeln bleibt auch die Sozialversicherungspflicht für die Arbeitnehmer aus Polen über die nächsten 24 Monate bestehen, wenn es sich um einen Subunternehmer aus Polen handelt. Ein Arbeitnehmer, der nach Deutschland kommt, muss mit einer A1 Bescheinigung die gültige Versicherung nachweisen. Dieser A1 Bescheinigungen stellt in Polen die Zakład Ubezpieczeń Społecznych aus. Das ist die ZUS Versicherungsanstalt. Gerade für die Auftraggeber in Deutschland sind diese Bescheinigungen verpflichtend und sehr wichtig. Schließlich kann man selbst haftbar gemacht werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Wenn also die Mitarbeiter in Polen überhaupt nicht bei der Versicherung gemeldet sind und nicht über diese Bescheinigungen verfügen, sind die Auftraggeber dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu leisten. Wenn der Subunternehmer aus Polen diesen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, haftet nicht er, sondern sein Auftraggeber.
Mithilfe dieser Freistellungsbescheinigung lässt sich die Bauabzugssteuer vermeiden. Sie muss von dem Subunternehmer aus Polen beantragt werden. Andernfalls wäre der Leistungsempfänger wiederum verpflichtet diese Steuer in Höhe von 15 % zu leisten. Wenn der Antragsteller die Bauabzugssteuer zahlt, kann der Subunternehmer sich diese wiederum nach dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres auszahlen lassen. Wenn die polnische Baufirma einen Antrag stellt, kann sie das Geld zurückbekommen.
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