Subunternehmer aus Osteuropa geben Auftraggebern in Deutschland die Möglichkeit, ihre Projekte auch in einem engen Zeitfenster fristgerecht zu erledigen. Ob in der Logistik, in der Industrie oder in der Bauwirtschaft: Projektbezogene Arbeiten und große Unternehmen leiden unter dem Fachkräftemangel. Deshalb steigt die Nachfrage nach osteuropäischen Subunternehmern. Doch was gilt es bei der Beauftragung und Auswahl zu beachten? Welche Pflichten hat der Auftraggeber in Deutschland?
Ausgehend von der EU Gesetzgebung besteht in Europa eine uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet, dass Subunternehmer aus Osteuropa Dienstleistungen in Deutschland ausführen können und damit die selben Rechte wie die deutschen Mitarbeiter haben. Der Subunternehmer behält seinen Firmensitz in Osteuropa. Die Basis für die weiteren Verhandlungen und für die Arbeit in Deutschland bildet der Werkvertrag, der wiederum der deutschen Gesetzgebung entspricht. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem nicht EU Ausland gibt es ausgehend von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmte Obergrenzen, die zu erfragen sind. Ebenso uneingeschränkt gilt die Niederlassungsfreiheit. In diesem Recht integriert ist die Ausübung und die Aufnahme von selbstständigen Erwerbstätigkeiten. Mitarbeiter in Deutschland brauchen einen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass. Aus Drittstaaten gilt das so genannte „Van-der-Elst“-Urteil. Für die Tätigkeiten reicht ein Vermerk, das ist das „Van der Elst“- Visum. Für die Auftraggeber lauern tatsächlich sehr viele Fallstricke, wenn es um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geht. In einigen Bereichen können sich in Deutschland Besonderheiten ergeben. Wer diese Regulierung nicht beachtet, muss mit hohen Strafen rechnen. Zudem ist immer das aktuelle Projekt oder die Arbeit gefährdet, wenn sich Verzögerungen ergeben.
Im Vergleich mit den USA unterliegt das deutsche Aufenthaltsrecht eigentlich keinen einschneidenden Veränderungen. Die neuesten Gesetzgebungen, wie zum Beispiel das Fachkräfte Einwanderungsgesetz, soll es insbesondere Mitarbeitern aus Drittstaaten erleichtern in Deutschland einzureisen, um dort zu arbeiten. Für Auftraggeber aus Deutschland ist es eher eine Herausforderung, einen zuverlässigen Subunternehmer aus Osteuropa zu finden, der alle Anmeldungen ordnungsgemäß erledigt hat. Darüber hinaus gilt es, jeden einzelnen Mitarbeiter beim Zoll anzumelden. Nur dann ist rechtlich gegeben, dass die Mitarbeiter gesetzlich angeordneten Mindestlohn bekommen. Der Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Bei einer begrenzten Anstellung oder Beschäftigung bis zu 24 Monate, übernimmt der Subunternehmer die Zahlung ausgehend von dem Zielland. Auch dies muss nachgewiesen werden. Schließlich unterliegen alle Arbeitnehmer der EU-Mitgliedstaaten dieser Pflicht. Unabhängig davon in welchem Land Auftraggeber oder Arbeitnehmer seinen Firmensitz hat. Die Grundlage bildet die EU Durchführungsverordnung. Ein Unternehmen in Deutschland braucht für die sozialversicherungspflichtige Anstellung andere Arbeitnehmer eine Betriebsnummer. Diese gibt es bei der Agentur für Arbeit. Darüber hinaus können die Beschäftigten wählen, über welche Krankenkasse sie versichert sein wollen. Es gilt die Nachweise zu entsenden und fristgerecht alle Beiträge zu bezahlen. Seit dem 1. Januar 2021 braucht jeder Arbeitnehmer in Deutschland bei ausländischen Arbeitgebern einen Bevollmächtigten. Dieser kann die Entgeltunterlagen in deutscher Sprache ausführen und dann auch aufbewahren, sollte es später einmal zu einer Betriebsprüfung kommen.
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